§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VG Berlin, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 102
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 4
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- VGH Hessen, 25.11.2016 – 4 A 869/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/20#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn
1.
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
2.
3.
die Bundespolizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten abwehren kann und
4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/20#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.