§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/20#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn
Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/20#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann ferner Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, soweit sich dies aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ergibt.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 20 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 14.03.2017 – 2 U 2/16
- VG Berlin, 11.01.2019 – 1 L 363.18
- BVerfG, 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09Teilweise Verfassungswidrigkeit des BundeskriminalamtsgesetzesZitiert von 106
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2022 – 1 U 220/20Zitiert von 4
- OVG Saarland, 21.02.2019 – 2 A 806/17Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 19.01.2017 – 1 U 139/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 17.05.2018 – 1 U 202/17Zitiert von 2
- VGH Hessen, 25.11.2016 – 4 A 869/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 BPolG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.